Gute Güter, schlechte Güter
Der Entführungsfall Metzler wurde leider schnell zu einem Mordfall: der Entführer Magnus Gäffgen hat den kleinen Jakob von Metzler mitleidslos in einem Versteck sterben lassen, während er von der Polizei verhört wurde – mit harten Bandagen. Nun stellt sch Magnus Gäffgen als Opfer von (angedrohter) Folter dar. Dies wirft eine interessante Frage auf: welches Rechtsgut wiegt schwerer, was darf (vielleicht auch muss) ein Staat tun, um seine Bürger zu schützen?
Dass Magnus Gäffgen mit seinem Opfer keinerlei Mitleid hatte, das zeigen schon die Tatumstände und der Tod des kleinen Jakob. Magnus Gäffgen kam früh unter Verdacht und wurde dann auch folgerichtig festgenommen – zu diesem Zeitpunkt lebte sein Opfer noch.
Während der Verhöre bei der Polizei weigerte sich Gäffgen dann standhaft, das Versteck von Jakob zu nennen und führte die Beamten sogar noch in die Irre: er gab Verstecke an, die dann auch mitsamt ihrer Umgebung mit mehreren hundert bis tausend(!) Beamten durchsucht wurden – ohne Jakob zu finden. Gäffgen spielte mit der Polizei, genoss vielleicht das Machtgefühl und konnte sich nicht dazu durchringen, den Beamten die Wahrheit (oder zumindest das Versteck des Jungen) zu offenbaren.
In dieser Situation sollen und müssen Beamte der Exekutive ihre Ruhe bewahren und auch in einem solchen Konflikt nach rechtsstaatlichen Prinzipien vorgehen. Das sollte zwar eine Selbstverständlichkeit sein, in einer solchen Ausnahmesituation erst recht – dennoch darf es nicht unerwähnt bleiben.
Die verhörenden Beamten hatten nun zwei miteinander konfligierende Rechtsgüter abzuwägen: das Recht von Magnus Gäffgen, sich nicht selbst zu belasten und körperliche und geistige Unversehrtheit zu genießen, gegen das Recht des Jakob von Metzler auf ebenjene Unversehrtheit und sein Leben. Welches dieser Rechtsgüter wiegt nun schwerer, muss also den Ausschlag geben?
In Deutschland – wie in anderen Staaten – wurde in vergangenen Jahrhunderten (und zwar bis ins 20. Jahrhundert hinein) immer wieder Schmerz oder die Androhung von Schmerz als Druckmittel verwendet, um Verdächtige zu Aussagen und Geständnissen zu bewegen. Den Gefolterten wurde also das Recht genommen, ihre Aussage zu verweigern und sich und andere nicht zu belasten. Mit guten Gründen ist die Folter oder ihr ähnliche Maßnahmen zur Informationsgewinnung in der Bundesrepublik verboten, nicht zuletzt deshalb, weil sich unter Folter gewonnen Aussagen sehr oft als falsch erwiesen – die Bedrängten wollten nur dem Schmerz entrinnen und redeten daher ihren Peinigern nach dem Mund.
Daher ist Folter oder Schmerzandrohung (neben ethischen Bedenken) als Mittel der Strafverfolgung eher weniger sinnvoll – die gewonnenen Informationen sind eben gerade nicht zuverlässiger als die im normalen Verhör gemachten Aussagen. Wie sieht es aber aus, wenn eine akute Bedrohungsaktion vorliegt? Im Fall Gäffgen musste die Polizei davon ausgehen, dass Jakob von Metzler entweder bereits tot sei oder aber in akuter Todesgefahr durch Verhungern, Verdursten, Ersticken o.ä. schwebte. Gäffgen beteuerte immer wieder, sein Opfer nicht getötet zu haben, was die Bematen vermuten ließ, dass Jakob noch lebte – dann aber drängte die Zeit, die noch verblieb, um Jakob aus seinem Gefängnis zu befreien. Die Erfahrung zeigt, dass Entführer in aller Regel nicht ausreichend für ihre Opfer sorgen und diesen daher der Tod durch Luft- und/oder Nahrungsmangel, durch Erfrieren o.ä. droht.
Die letzte bestehende Chance, Jakob von Metzler noch lebend zu befreien, war also, Gäffgen zu einer Aussage über den Aufenthaltsort von Jakob zu bewegen. Mit normalen Mitteln des Verhöres gelang dies nicht. Also drohten ihm die Beamten auf Anweisung von Polizeivizepräsident Daschner Schmerzen an. Erst dann war Gäffgen bereit, die Beamten zu Leiche seines Opfers zu führen.
Haben die Beamten, besonders Daschner, richtig gehandelt? Natürlich haben sie das: Es lag eine konkrete Gefahrensituation vor, in der das Leben eines unschuldigen (und hinzu noch minderjährigen und daher besonders schutzbedürftigen) Opfers akut bedroht war. In einem solchen Fall muss das Recht des Opfers auf Leben Vorrang haben vor dem Recht des Täters auf körperliche und geistige Unversehrtheit. In ähnlich gelagerten Fällen ist dies übrigens ganz ähnlich geregelt: Bei Geiselnahmen etwa gibt es den finalen Rettungsschuss, der ganz klar das grundgesetzlich garantierte Recht des Täter auf Unversehrtheit verletzt und gleichzeitig das Recht der Opfer auf Leben betont. Natürlich gibt es auch hier Grenzen: Vor dem Schuss müssen die Spezialisten vor Ort alles versuchen, um sowohl Täter als auch Opfer möglichst unverletzt aus der Situation herauszuholen. Stellt sich dies als nicht möglich heraus, so ist zu prüfen, ob der Täter mit einem gezielten Schuss kampf- und handlungsunfhig gemacht werden kann, so dass die Opfer befreit werden können. Ist auch dies nicht möglich, bleibt die gezielte Tötung des Täters als letzte Maßnahme.
Auch die (eventuell lebenslange) Inhaftierung von Straftätern verstößt gegen deren Recht auf individuelle Freiheit und die Freiheit ihrer Lebensgestaltung. Dies wird zu Recht damit begründet, dass ebenjene Straftäter zuvor die Grundrechte anderer Personen (z.B. Eigentumsrechte) verletzt haben. Es ließen sich noch viele andere Beispiele aufzählen, in denen die Grundrechte einzelner Bürger beschnitten werden, um andere Bürger zu schützen.
Man kann nun zur Folter stehen wie man will – die akute Bedrohung eines Lebens rechtfertigt es, den Täter zu bedrohen und einzelner seiner Grundrechte zu berauben. Dies ist gängige Praxis in vielen anderen Situation und sollte auch hier Anwendung finden. Wie sonst sollte man Eltern und Angehörigen erklären, dass man zwar den Täter hat, ihm aber nicht wehtun darf, weil man damit seine Grundrechte verletze – auch wenn dadurch das Recht auf Überleben des Opfers und damit das Grundrecht schlechthin massiv beeinträchtigt wird.
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