Antidiskriminierung auf Abwegen

Ich bin wahrlich kein überzeugter Anhänger der christlichen Kirchen, für meinen Glauben brauche ich keinen Vorbeter. Was nun aber ein Arbeitsgericht entschieden hat, finde ich doch bemerkenswert und aus Sicht der Kirchen absolut fatal: Wie man beim Spiegel Online nachlesen kann, ist die Ablehnung einer muslimischen Bewerberin um einen Arbeitsplatz beim Diakonischen Werk ein Verstoß gegen des Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), vulgo: das Antidiskriminierungsgesetz.

Na toll: Jetzt muss also die christliche Glaubensgemeinschaft bei der Anstellung von Arbeitnehmern hinnehmen, Glaubensfremde anstellen zu müssen, wenn sich für die Ablehnung kein anderer Grund finden lässt. Ob das einer religiösen Gemeinschaft wirklich zumutbar, wage ich einmal stark zu bezweifeln.

Der Widerstand, der sich vor der Verabschiedung des AGGs regte, scheint also nicht unberechtigt gewesen zu sein: Arbeitgeber können einen Bewerber nun nicht mehr ablehnen, auch wenn diese® Bewerber(in) offensichtlich nicht wirklich auf die Arbeitsstelle passt.

Ich warte auf die ersten alkoholkranken Busfahrer, kleptomanen Sicherheitsleute und vorbestraften Richter – denn gegen all diese kann es nach dem AGG eigentlich auch keine Einwände mehr geben.

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2 Reaktionen zu “Antidiskriminierung auf Abwegen”

  1. Karsten

    Männliche Sozialarbeiter im Frauenhaus will ich sehen…

    Deine Beispiele passen ja nicht so ganz, weil sie nicht die vom Gesetz geschützten Kategorien umfassen.

  2. Martin Eisenhardt

    Zugegeben, das ist etwas überspitzt formuliert und geht haarscharf an der Sache vorbei.

    Tatsächlich wären die von Dir genannten männlichen Mitarbeiter im Frauenhaus oder auch nur ein männlicher Frauenbeauftrager mal ganz interessant. Wobei ich mich dunkel zu erinnern meine, dass es männliche Frauenbeauftragte durchaus gibt, es dabei aber immer zu einem enormen Aufschrei kommt – weil es eben ein Mann ist.

    Noch eine Anmerkung zum Schutzbereich des Gesetzes: Der umfasst tatsächlich weder Alkoholkranke noch Kleptomane. Allerdings geht das AGG in Deutschland meines Wissens nach deutlich über die damit umgesetzte EU-Richtlinie hinaus. Mit welchem Recht werden also einzelne Charakteristika schützenswert erklärt und andere nicht – besonders dann, wenn es sich wie bei Alkoholismus und Klaptomanie um (möglicherweise nicht selbst-verschuldete) Krankheiten handelt?

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